AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die AHD Altenburger Hausverwaltung und Dienstleistung GmbH 

1.Allgemeines

Unsere Lieferungen, Leistungen, Angebote und sonstigen rechtsgeschäftlichen Handlungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Grundlage aller mit uns abgeschlossenen Verträge bilden diese Bedingungen. Gegenbestätigungen des Leistungsempfängers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. An die darin enthaltenen Preisangaben halten wir uns 2 Monate ab Angebotserstellung gebunden. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

3. Preise

Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich alle aufgeführten Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen nach §5.2 und 5.5 des Verwaltervertrages (Zusatzleistungen) werden wie folgt gesondert berechnet.



Erläuterung:



Neben den Grundleistungen aus dem Verwaltervertrag erbringt der Verwalter im Auftrag der Eigentümergemeinschaft bei Bedarf Zusatzleistungen. Da nicht vorausgesehen werden kann, ob und in welchem Umfang diese Zusatzleistungen erforderlich werden, fließen sie nicht in die Kalkulation der Grundvergütung ein. Die Zusatzleistungen und Zusatzhonorare werden nur berechnet, wenn sie auch tatsächlich erbracht werden, und – soweit möglich – dem Eigentümer weiter berechnet, der den Zusatzaufwand verursacht. Die Zusatzleistungen und die Berechnung der Zusatzhonorare werden hier nochmals und auch im Sinn des §5.2 und 5.5 des Verwaltervertrags nachfolgend detailliert beschrieben – transparent und fair.




Die

Zusatzhonorare werden mit der Erbringung der Zusatzleistung fällig. Sie gelten zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Der Verwalter ist berechtigt, diese Honorare dem Konto der Eigentümergemeinschaft nach entsprechender Rechnungsstellung zu entnehmen.






Die mi

t ** versehenen Zusatzleistungen sind, soweit ein entsprechender Beschluss der Eigentümergemeinschaft gemäß § 21 Abs. 7 WEG (Auferlegung der Kosten für einen besonderen Verwaltungsaufwand) vorliegt, dem jeweils verursachenden Eigentümer durch Einstellung in die Einzelabrechnung (soweit zwischen Entstehen des Zusatzhonorars und der Verabschiedung der Einzelabrechnung ein Eigentümerwechsel eintritt durch direkte Rechnungsstellung) weiter zu berechnen.






1.) Wiederho

lungsversammlungen



Ist eine Eigentümerversammlung insgesamt oder hinsichtlich einzelner Tagesordnungspunkte nicht beschlussfähig und wird eine Wiederholungsversammlung erforderlich, so erhält der Verwalter für den hierdurch eintretenden Mehraufwand (erneute Terminierung, Einladung und Durchführung) eine Vergütung von 10 % zzgl. USt., (z. Zt. 19 %) = 11,90 % brutto der monatlichen Grundvergütung,

mindestens jedoch

200,-- € zzgl. USt. (z. Zt. 19%) = 238,00 € brutto.




2.) Außerord

entliche Eigentümerversammlungen / Umlaufverfahren nach § 23 Abs. 3 WEG





2.1. Für

die Durchführung von zusätzlichen, also über die jährliche Eigentümerversammlung hinausgehende Eigentümerversammlungen erhält der Verwalter für den hierdurch eintretenden Mehraufwand (zusätzliche Erbringung der Leistungen nach § 5.2 Verwaltervertrag) eine Vergütung von 10 % zzgl. USt. (z. Zt. 19 %) = 10,19 % brutto der monatlichen Grundvergütung, mindestens jedoch 250,-- € zzgl. USt. (z. Zt. 19%) = 297,50 € brutto.



2.2. Für die Durch

führung eines Umlaufverfahren auf Anordnung des Verwaltungsbeirats (in dringlichen Fällen durch den Verwaltungsbeirat; durch den Beiratsvorsitzenden) oder durch Beschluss in der Eigentümerversammlung oder in dringlichen Fällen oder einer Notmaßnahme durch den Verwalter erhält der Verwalter für den hierdurch eintretenden Mehraufwand (zusätzliche Erbringung der Leistungen nach § 5.2 Verwaltervertrag) eine Vergütung von 8 % zzgl. USt. (z. Zt. 19 %) der monatlichen Grundvergütung, mindestens jedoch 150,-- € zzgl. USt. (z. Zt. 19%) = 178,50 € brutto.



Die unter2. 1.) und 2.2.) beschriebenen Zusatzvergütungen werden nicht erhoben, wenn die Durchführung der Wiederholungs- oder außerordentlichen Eigentümerversammlung durch den Verwalter zu vertreten ist.

3.) Erhebung und Abrechnung vo

n Sonderumlagen

Beschließt die Eigentüm

ergemeinschaft außerhalb des Wirtschaftsplanes Sonderumlagen, erhält der Verwalter zur Abgeltung des damit verbundenen Sonderaufwands (Berechnung, Anforderung, Zahlungsüberwachung und Abrechnung) ein Zusatzhonorar in Höhe von

5 % zzgl. USt. (z.Zt. 19 %) = 5,95 % brutto des Sonderumlagenbetrages.



Bei Überschreitung der Bruttobaukosten von 5.000.- EURO und insbesondere bei Staffelsonderumlagen erhält der Verwalter zur Abgeltung des verbundenen Regieaufwands ein Zusatzhonorar, in Ziff. 17.)vereinbarten Stundensätzen.


4.) Heizkosten- und W
armwasserkosten-Abrechnung

Erstellt der Verwalter die jährlichen verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnungen auf der Grundlage der von der Wohneigentümergemeinschaft zur Verfügung gestellten Verbrauchsdaten, so erhält er hier- für pro Abrechnungszeitraum ein Zusatzhonorar von 26,25 € zzgl. USt (z. Zt. 19%) = 31,24 € brutto pro Einzelabrechnung mindestens jedoch 150,00 € zzgl. USt (z. Zt. 19%) = 178,50 € brutto soweit hierfür die Eigentümergemeinschaft keinen Auftrag an einen externen Dienstleister / Wärmemessdienst beschlossen hat. 

Alternativ davon 33,40 € zzgl. USt (z.Zt.1

9%) = 39,75 € brutto pro Einzelabrechnung bei gewünschter Zwischenabrechnung bezüglich Bewohnerwechsel (**gegenüber dem jeweils anfordernden Eigentümer).

4.1. UVI (Unterjährige Verbrauchsinformation) lt. HKVO Stand November 2021

Die für die zur Verfügungstellung der Informationen an die Mieter anfallenden Kosten in Höhe von __,__ Euro für die Nutzung des Onlinesystems






Alternativ: Kosten für die monatliche Übersendung der Daten an den Mieter in Papierform

 






5.) Verbrauchsabrechnung fu

̈r Kalt- und Abwasse

r

Erstellt der Verwalte

r die jährlichen verbrauchsabhängigen Kalt- und Abwasserkostenabrechnungen auf der Grundlage der von der Wohneigentümergemeinschaft zur Verfügung gestellten Verbrauchsdaten, so erhält er hierfür pro Abrechnungszeitraum ein Zusatzhonorar von 1,81 € zzgl. USt (z. Zt. 19%) = 2,15 € brutto pro Einzelabrechnung

mindestens jedoch 25,00

€ zzgl. USt (z. Zt. 19%) = 29,75 € brutto soweit hierfür die Eigentümergemeinschaft keinen Auftrag an einen externen Dienstleister / Wärmemessdienst beschlossen hat

alternativ davon 2,94 € zzgl. USt (z. Zt.

 19%) = 3,50 € brutto pro Einzelabrechnung bei gewünschter Zwischenabrechnung bezüglich Bewohnerwechsel (**gegenüber dem jeweils anfordernden Eigentümer).

6.) Führung von Lohnkonten

Beschäftigt die Eigent

ümergemeinschaft Arbeitnehmer, so erhält der Verwalter für die Führung der Lohnkonten eine Vergütung von 25,-- € zzgl. USt. (z.Zt. 19 %) = 29,75 € brutto pro Arbeitnehmer und Monat, soweit hierfür durch die Eigentümergemeinschaft kein Auftrag an einen externen Dienstleister / Steuerberater vergeb

en wird.






7.) Regieaufwand für größere I

nstandsetzungs- / Sanierungs- / Umbau- / Modernisierungsmaßnahmen

Beschließt die Eigentümergemeinschaft die Durchführung größerer Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen, erhält der Verwalter (mit Bruttobaukosten bis 10.000,-- EURO) zur Abgeltung des damit verbundenen Regieaufwands ein Zusatzhonorar in Höhe von 12 % zzgl. USt. (z.Zt. 19 %) = 14,28 % der Bruttobaukosten. Bei Überschreitung der Bruttobaukosten von 10.000,-- EURO) erhält der Verwalter zur Abgeltung des damit verbundenen Regieaufwands ein Zusatzhonorar gemäß den in Ziff. 17.)vereinbarten Stundensätzen.Die anrechenbaren Kosten liegen im Leistungsbild des § 34 Gebäude unter der HOAI Tabelle.



Bei Renovierungs-, Sanierungs- und Umbauarbeiten, sowie für Tätigkeiten im Rahmen der Mängelbeseitigung / Baufertigstellung / Gewährleistungsverfolgung hat der Verwalter Anspruch auf eine zusätzlich Vergütung, welche sich nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) bemisst.

Die HOAI Tabelle 2013 im Leistung

sbild des § 34 Gebäude beginnt bei 25.000,00 EURO

8.) Betreuung von Rechtsstreitig

keiten und von Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahren

Für die Betreuung von Rec

htsstreitigkeiten der Eigentümergemeinschaft (Klagen Dritter oder gegen Dritte) oder innerhalb der Eigentümergemeinschaft (insbesondere Beschlussanfechtungsklagen) und von Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerungsverfahren gegen Miteigentümer erhält der Verwalter für den hierdurch entstehenden Zeitaufwand (Information der Eigentümer und der beauftragten Rechtsanwälte bzw. des Zwangsverwalters, Führung von Korrespondenz, Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und Versteigerungsterminen) ein Zusatzhonorar gemäß den

in Ziff. 17.) vereinbarten Stundensätzen.





 



9.) Regulierung von Versicherungsschäden

Reguliert der Verwalter Schäden über eine von der Eigentümergemeinschaft abgeschlossene Versicherung, erhält er zur Abgeltung der damit verbundenen Mehrarbeit ein Zusatzhonorar von 8 % zzgl. USt. (z.Zt. 19 %) 9,52 = % brutto des Entschädigungsbetrages .

Die Eigentümergemeinschaft erklärt sich einverstanden, dass der Verwalter seinen Aufwand unmittelbar mit dem Versicherer abrechnet. Soweit entsprechende Zahlungen durch den Versicherer erfolgen, entfällt die Berechnung dieses Zusatzhonorars gegenüber der Eigentümergemeinschaft.



10.) Mietverwaltung

Vermietet die Eigentümergemgeinschaft Räumlichkeiten, Flächen oder sonstige Einrichtungen (z.B. als Kfz- Abstellplätze, Hausmeisterwohnung, Lagerräume oder zur Nutzung für Funkanlagen und Werbeflächen), erhält der Verwalter für den Vermietungs- und Mietverwaltungsaufwand ein Zusatzhonorar von 4,8 % zzgl. USt. (z.Zt. 19 %) =5,36 % brutto der vereinbarten Mieten (inkl. Betriebskosten).



11.) 

BescheinigungenüberhaushaltsnaheDi

enstleistungengem.§35aEStG

Erstellt der Verwalter auf ausdrücklichen Wunsch oder Beschluss der Eigentümer eine  Vorabbescheinigung bei nicht beschlossener Jahres- Einzelabrechnung und ohne Belegprüfung zur Geltendmachung des Steuerabzugs für die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG, so erhält er hierfür pro Abrechnungszeitraum ein Zusatzhonorar von pauschal 120,00 € zzgl. USt (z. Zt. 19%) = 142,80 € brutto

alternativ davon 20,-- € zzgl. USt (z. Zt. 19%) = 23

,80 € brutto pro Einzelabrechnung (**gegenüber dem jeweils anfordernden Eigentümer).






12.) Mahnungen (** Weiterberechnung gegenüber säumigem Eigentüm

er)

Geraten Eigentümer mit ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Eigentümergemeinschaft in Verzug, so erhält der Verwalter pro Verwaltungseinheit für das erste Mahnschreiben 10,-- € zzgl. USt. (z. Zt. 19%) =11,90 € brutto, für das zweite Mahnschreiben 7,-- € zzgl. USt. (z. Zt. 19%) = 8,33 € brutto.



13.) Klagepauschale (** Weiterberechnung gegenüber säumigem Eigentümer)

Erreicht der Wohngeldrückstand mindestens zwei monatliche Hausgelder und bleibt die zweite Mahnung erfolglos, erhält der Verwalter zur Abgeltung seines Zusatzaufwandes für die Einleitung und Betreuung eines Beitreibungsverfahrens (Beauftragung und Information eines Rechtsanwaltes, Zusammenstellung und Kopieren der erforderlichen Unterlagen) ein Zusatzhonorar pauschal pro Verfahren von 135,-- € zzgl. USt. (z. Zt. 19%) = 160,65 € brutto.



 



14.) Nichtteilnahme am Lastschrifteinzug  (** Weiterberechnung gegenübe

r Nichtteilnehmer)

Müssen laufende Wohngeldzahlungen (auf der Grundlage des jeweils gültigen Wirtschaftsplanes) gesondert bearbeitet werden, weil einzelne Eigentümer nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, erhält der Verwalter zur Abgeltung des damit verbundenen Mehraufwandes ein Zusatzhonorar pro Verwaltungseinheit und Monat von 5,-- € zzgl. USt. (z. Zt. 19%) = 5,95 € brutto.



 



15.)Eigentümerwechsel (**Weiterberechnung gegenüber Veräußerer)

Im Falle der Veräußerung erhält der Verwalter für die Abgeltung des damit verbundenen Mehraufwandes (Informationsschreiben, Änderung der Eigentümerdaten und des Zahlungsverkehrs, Dokumentation in Eigentümerakte) pro Eigentumswechsel und Verwaltungseinheit ein Zusatzhonorar von 120,-- € zzgl. USt. (z. Zt. 19%) = 142,80 € brutto.

alternativ gemäß den in Ziff. 17.) zu den vereinbarten Stundensätzen, wenn die Erbringen von Einzelabrechnungen / Kosten- abgrenzungen über das Maß der Jahresabrechnung erforderlich sind, also zum Stichtag des Eigentümerwechsels oder wenn dies von dem jeweiligen Eigentümer gewünscht werden.

(**gegenüber dem jeweils anfordernden Eigentümer).



16.) Verwalterzustimmung(**Weiterberechnung gegenüber Veräußerer)

Ist die Erteilung der Verwalterzustimmung vorgeschrieben, der Verwalter zur Abgeltung des damit verbundenen Mehraufwandes (Prüfung des Vorganges, Erbringen des Verwalternachweises, Abgabe der Zustimmungserklärung vor einem Notar) für jede Zustimmungserklärung ein Zusatzhonorar von

78.-- € /Std. zzgl. USt. (z.

Zt. 19%) = € 92,82 brutto.





17.)Sonstiger Auslagenersatz

Mit der Grundvergütu

ng laut jeweiligen Verwaltervertrag sind die allgemeinen Bürokosten des Verwalters (Telefon, Telefax, EDV und Porto für laufende Korrespondenz) abgegolten. Durch die Eigentümergemeinschaft sind lediglich für den Versand



  • der Einladungsunterlagen und der Niederschriften der Eigentümerversammlungen (mit Ausnahme der Abrechnungs- und Wirtschaftsplanunterlagen
  • von notwendigen und mit Zustimmung des Verwaltungsbeirats versandten Informationsschreiben
  • von Informationsschreiben bei Inanspruchnahme durch das Gericht als Zustellungsbevollmächtigter der Gemeinschaft
  • Auslagenersatz für die nachgewiesenen Portokosten sowie Kopierkosten in Höhe von





  • zu 0,50 € pro Kopie (bis 50 Stck) zzgl. USt. (z. Zt. 19%) = 0,60 €



zu 0,15 € pro Kopie (ab 50 Stck) zzgl. USt. (z. Zt. 19%) = 0,18 €



zu 0,90 € pro Versand (Kuvert / Versand C2 bis 50 gr.) zzgl. USt. (z. Zt. 19 %) = 1,07 € brutto



zu 1,50 € pro Versand (Kuvert / Versand A5/4 bis 500 gr.) zzgl. USt. (z. Zt. 19 %) = 1,79 € brutto zu zahlen.







Für Abg

eltung entstehenden Zeitaufwands erfolgt die Berechnung für das Zusatzhonorar nach folgenden Stundensätzen

:



  • Inhaber / Geschäftsführer      78.-- € /Std. zzgl. USt. (z. Zt. 19%) = 92,82 €brutto





Mitarbeiter                  45.-- € /Std. zzgl. USt. (z. Zt. 19% ) = 53,55 € brutto



Fahrtkosten               



Im Stadtbereich pauschal 45.-- € /Std. zzgl. USt. (z. Zt. 19% ) = 53,55 € brutto



 Oder pro 1 km Fahrstrecke 1,40 € zzgl. USt. (z. Zt. 19% ) = 1,67 €





Der Verwalter ist berechtigt, diese Auslagen dem Konto der Eigentümergemeinschaft nach entsprechender Rechnungsstellung zu entnehmen.





 



 



 

18.) Nachbuchen / Zwischenabschluss  (** Verwalterübernahme)




Für die Übernahme und Eingabe in die Datenverarbeitung während des Wirtschaftsjahres oder Abgabe und Aussteuern des Objektes aus der Datenverarbeitung während des Wirtschaftsjahres (Zwischenabschluss) erhält der Verwalter zur Abgeltung des damit verbundenen Mehraufwandes eine Vergütung von 1 % zzgl. USt., (z. Zt. 19 %) = 1,19 % brutto vom Jahresumsatz der Bewirtschaftungskosten, mindestens jedoch 300,-- € zzgl. USt. (z. Zt. 19%) = 357,00 € brutto.



 



19.)

 

Sonstige, gesondert zu beauftragende Zusatzleistungen



 



Für sonstige Zusatzleistungen des Verwalters, deren Beauftragung jeweils durch gesonderten Beschluss oder in dringlichen Fällen durch den Verwaltungsbeirat erfolgen muss oder durch Verordnungen, erfolgt die Berechnung, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, nach folgenden Stundensätzen:










Inhaber / Geschäftsführer      78.-- € /Std. zzgl. USt. (z. Zt. 19%) = 92,82 €brutto













Mitarbeiter                   45.-- € /Std. zzgl. USt. (z. Zt. 19% ) = 53,55 € brutto



Fahrtkosten                  Im Stadtbereich pauschal 45.-- € /Std. zzgl. USt. (z.



    Zt. 19% ) = 53,55 € brutto



                           Ansonsten
                           pro 1 km Fahrstrecke 1,40 € zzgl. USt. (z. Zt. 19% ) =

   1,67 €

 

Der Verwalter ist berechtigt, diese Auslagen dem Konto der Eigentümergemeinschaft nach entsprechender Rechnungsstellung zu entnehmen.







 

20.) Antragspauschale für Förderprodukte für Bestandsimmobilien bei der KFW Bank



    (** Weiterberechnung gegenüber an der Maßnahme teilnehmenden Eigentümer)
















Sollen Fördermittel (ein Zuschuss) bei der KFW-Bank beantragt werden, erhält der Verwalter zur Abgeltung seines Zusatzaufwandes für die Einleitung und Betreuung eines KFW-Förderprodukts (Antragstellung, Zusammenstellung und Kopieren der erforderlichen Unterlagen) ein Zusatzhonorar pauschal pro Verfahren zu einem Förderprodukt von


















 





135,-- € zzgl. USt. (z. Zt. 19%) = 160,65 € brutto.



 



4. Lieferung und Leistung



Termine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst nach völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten sowie der Abklärung aller technischen Fragen und setzen die Erfüllung aller anderen erforderlichen Mitwirkungspflichten des Leistungsempfängers voraus. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, etc.) sind auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen von uns nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5. Teilleistungen

Wir sind zu Teilleistungen jederzeit berechtigt.

6. Gefahrübergang

(1) Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung auf den Leistungsempfänger über.

(2) Wird der Leistungsempfänger eines Grundstücks vor der Übergabe als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, so treten diese Wirkungen mit der Eintragung ein.

7. Mängel der Sache

Ist unsere Leistung mangelhaft, so sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Leistungsempfänger grundsätzlich nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, den Preis mindern, Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Der Leistungsempfänger muss offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Leistung schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Mängelanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Den Leistungsempfänger trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Leistungsempfänger jetzt oder zukünftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der Leistungsempfänger, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einstandspreise) zu dem der anderen Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein Eigentum bzw. Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Geräte, an denen uns Miteigentum zusteht, werden nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Leistungsempfänger ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder sonstige Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent) tritt der Leistungsempfänger bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Leistungsempfänger widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Leistungsempfänger seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Leistungsempfänger auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Leistungsempfängers sind wir berechtigt, nach Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der Vorbehaltsware oder ggf. die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Leistungsempfängers gegenüber Dritten zu verlangen. Der Leistungsempfänger verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

9. Zahlung

Bei Leistung auf Rechnung müssen die Modalitäten gesondert vereinbart werden. Sollte der Leistungsempfänger die gesondert vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhalten, so erfolgen keine weiteren Leistungen ohne Ankündigung. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Zahlungsempfängers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen und den Leistungsempfänger über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks und Wechsel werden nicht angenommen. Gerät der Leistungsempfänger in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Bei Zahlungsverzug werden alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstigen Vergütungen hinfällig. Ferner können wir weitere Leistungen auf diesen sowie auf andere Verträge ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und die sofortige Bezahlung aller Leistungen, Vorauskasse sowie bei Verschulden Schadensersatz verlangen. Die vorausgenannten Rechte stehen uns auch dann zu, wenn hinsichtlich des Leistungsempfängers, seiner Gesellschafter oder der Unternehmen seines Bereichs Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Bestehen solche Verhältnisse bei einem Wechselbeteiligten, so können wir sofortige Barzahlung verlangen. Aufrechnungsrechte stehen dem Leistungsempfänger nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

10. Haftungsbeschränkung

Wir haften nicht bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht die Ansprüche des Leistungsempfängers aus Produkthaftung. Weiter gilt die Haftungsbeschränkung nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Leistungsempfängers. Wir übernehmen keinerlei Haftung für Lieferungen und Leistungen durch Dritte. Ebenfalls schließen wir jegliche Verantwortung für Preisangaben, Terminzusagen sowie Verfügbarkeitsangaben durch Dritte aus.

11. Gewerbliche Schutzrechte

Wir sind dem Leistungsempfängers nicht zu Schadensersatz verpflichtet, wenn durch unsere Leistung gewerbliche Schutzrechte Dritter beeinträchtigt werden.

12. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Altenburg vereinbart.

Stand: Januar 2021

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Immobilienvermittlung (Maklertätigkeit)

Sämtliche Angebote erfolgen auf Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen, sofern keine separate schriftliche Vertriebsvereinbarung mit den Wohnungs- bzw. Hauseigentümern getroffen wurde. Sie werden durch den Empfänger anerkannt, sofern er von diesen Angeboten Gebrauch macht, so z.B. durch Annahme einer Offerte bzw. einer Mitteilung (schriftlich oder mündlich) über das betreffende Objekt/Angebot. Die uns erteilten Aufträge gelten, soweit nicht anders vereinbart, bis zum schriftlichen Widerruf. Jegliches Anfordern unserer (auch mündlichen) Angebote bedeutet Auftragserteilung/Maklerauftrag. Das Verwenden unserer Angebote oder Inanspruchnahme oder Duldung unserer Dienstleistung bedeutet Akzeptieren nachfolgender Bedingungen und Honorarsätze.

 

1.Angebote

Unsere Angebote erfolgen aufgrund der uns vom Auftraggeber erteilten Auskünfte. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit können wir nicht übernehmen. Irrtum und Zwischenverkauf/Vermietung bleiben vorbehalten.

2. Vorkenntnis des Angebotsempfängers

Unsere Angebote sind ausschließlich für den Angebotsempfänger bestimmt und dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden. Bei Weitergabe – auch auszugsweise – an Dritte ohne unsere Zustimmung haftet der Weitergebende für die volle Courtage, wenn ein Vertrag zustande kommt.

3. Tätigwerden für den anderen Vertragspartner

Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig zu werden.

4. Weiteres Geschäft/Anderes Geschäft

Unser Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass statt des ursprünglich beabsichtigten Geschäfts ein anderes zustande kommt (Kauf statt Miete oder umgekehrt, Erwerb in der Zwangsversteigerung statt Kauf, u.a.), sofern der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von unserem Angebot abweicht. Das gleiche gilt, wenn mit dem Käufer bzw. Verkäufer oder dem Mieter bzw. Vermieter ein anderes Geschäft als das beabsichtigte zustande kommt.

5. Provision

Die Aufnahme von Verhandlungen, Rückfragen und Besichtigungen bedeuten Auftragserteilung zu unseren Geschäftsbedingungen. Ebenso das Anfordern von konkreten Informationen mit Objektbenennung. Unser Provisionsanspruch besteht und wird fällig, sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung bezüglich des von uns benannten Objektes ein Vertrag geschlossen bzw. beurkundet worden ist. Eine Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit ist ausreichend. Die Schlüsselübergabe der vermittelten Wohnung findet im Regelfall durch die AHD GmbH oder einem Beauftragten statt. Der Provisionsbetrag ist ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserteilung zu zahlen. Mehrere Auftraggeber haften für die vereinbarte Provision als Gesamtschuldner. Der Provisionsanspruch entfällt nicht, wenn der Vertrag aufgrund Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt oder ein Rücktrittsrecht ausgeübt wird, wenn die andere Partei den Rücktritt zu vertreten hat. Wird ein Anfechtungsrecht durch den Angebotsempfänger (unseren Kunden) ausgeübt, das nicht durch arglistige Täuschung seitens der anderen Partei begründet ist, tritt an Stelle unseres Provisionsanspruches ein Schadensersatzanspruch gegen den Anfechtenden. Wird der Vertrag zu anderen als den von uns ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies unseren Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande kommende Geschäft mit dem von uns angebotenen wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Entsprechendes gilt auch, wenn ein anderer als der ursprünglich vorgesehene Vertragstyp infolge unserer Vermittlungstätigkeit geschlossen wird.

6. Provisionssätze

Die Provision beträgt – soweit nicht anders ausgewiesen oder schriftlich vereinbart: · für die Vermietung von Wohnraum: 2 NKM zzgl. MwSt., welche vom Eigentümer oder Vermieter zu zahlen ist · für die Vermietung von Gewerberaum: 3 NKM zzgl. MwSt. · bei Verkauf Wohnen/ Gewerbe: Nach Absprache mit dem Auftraggeber, im Normalfall 5,95% des Verkaufspreises zzgl. MwSt., zahlbar durch den Käufer.

7. Vertragsverhandlungen und Abschluss

Wir sind berechtigt, beim Vertragsschluss anwesend zu sein, ein Termin ist uns daher rechtzeitig mitzuteilen. Wir haben des Weiteren Anspruch auf Erteilung einer Kopie des Vertrages und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden. Erfolgen Vertragsverhandlungen und/oder der Vertragsabschluss ohne unsere Anwesenheit, so ist der Kunde verpflichtet, sowohl über den Vertragsstand als auch die Vertragskonditionen Auskunft zu erteilen.

8. Gerichtsstand ist Altenburg.

9. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

Stand: Januar 2021







Share by: